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Verordnung betreffend die Aufsicht über die Geschäftstätigkeit in der privaten Krankenversicherung – KVAV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2016, 792)


A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

S
= abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft
Lx
= abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x
kx
= rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:

2
3Dabei wird über alle Alter
x
der Beobachtungseinheit summiert.
4Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

4
5B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

t − 2, t − 1, t
= die letzten drei Beobachtungszeiträume
Gt−2, Gt−1, Gt
= tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:

5
6Erforderliche Versicherungsleistungen:

mit
L
x
und
k
x
gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter
x
.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 9 G v. 19.12.2018 I 2672
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25